In besonderen Gebieten, die von den Aufsichtsbehörden der Länder spätestens bis Ende 2020 ausgewiesen werden, besteht in Gebäuden, welche zum Arbeiten genutzt werden, eine Pflicht für die Gebäudeverantwortlichen, die Radon-Konzentration an allen Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss zu messen. Wenn die Konzentration von Radon an diesen Arbeitsplätzen mehr als 300 Bq/m3 beträgt, müssen entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, welche die Radon-Konzentration senken.
Für Arbeitsplätze in sogenannten Radon-Arbeitsfeldern gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie in einem ausgewiesenen Radongebiet liegen, oder nicht.
Radon-Arbeitsfelder sind:
- Betriebe in der Wasserversorgung
- untertägige Bergwerke und Besucherbergwerke
- Schächte und Höhlen sowie
- Radonheilbäder und Radonheilstollen
Nähere Informationen dazu können Sie der Infobroschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnehmen.
Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsplätze, an denen hohe Radon-Konzentrationen häufig zu erwarten sind. Dies können beispielsweise Bergwerke und bestimmte Wasserwerke sein. Die Mess- und Maßnahmenpflicht gilt für diese besonderen Arbeitsplätze unabhängig davon, ob sie in einem Gebiet liegen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist, oder nicht.
Radonmessungen mit amtlichem Charakter an Arbeitsplätzen in besonderen Gebieten nach §127 des Strahlenschutzgesetzes müssen verpflichtend mit Messgeräten einer anerkannten Messstelle durchgeführt werden.