Im Strahlenschutzgesetz, das am 31.12.2018 in Kraft getreten ist, ist ein Referenzwert von 300 Bq/m3 festgelegt, der sich auf den Jahresmittelwert der Radonkonzentration bezieht. Im Rahmen eines nationalen Radonmaßnahmenplanes wurden in Deutschland durch die Strahlenschutzbehörden der Bundesländer sogenannte Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, in denen die Wahrscheinlichkeit erhöht ist, Gebäude zu finden, bei denen der Referenzwert im Jahresmittel überschritten ist. Eine Übersicht der ausgewiesenen Gebiete finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz.
In den Radonvorsorgegebieten muss in allen Gebäuden, in denen sich Arbeitsplätze im Unter- oder Erdgeschoss befinden, eine Radonbewertung durchgeführt werden. Zur Bewertung müssen Kernspurexposimeter verwendet werden, die von einer durch das Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Messstelle ausgegeben worden sind und die Messdauer muss ein Jahr betragen.
Die Broschüre Radonschutz am Arbeitsplatz und einen ausführlichen Leitfaden finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des BFS oder in unserem Download-Bereich.
Aufenthaltsräume, zu denen auch private Wohnräume gehören, sind im Strahlenschutzgesetz von der Pflicht zur Messung und zur Sanierung bei Überschreiten des Referenzwertes ausgenommen. Es müssen jedoch bei der Errichtung eines neuen Gebäudes Maßnahmen getroffen werden, damit der Referenzwert nicht überschritten wird. Es besteht auch die Möglichkeit, außerhalb des Strahlenschutzgesetzes private, rechtliche Regelungen zu treffen. Beispielsweise könnte ein Mieter bei Überschreiten des Referenzwertes einen Mangel der Mietsache geltend machen oder der Käufer einer Immobilie könnte im Kaufvertrag einen Nachweis darüber verlangen, dass der Referenzwert unterschritten ist. Um dies zu überprüfen, wird empfohlen ein Radonexposimeter einer anerkannten Messstelle zu verwenden werden, das für ein Jahr ausgelegt wird.
Mehr Details können Sie auch den Materialien in unserem Downloadbereich entnehmen.